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Unterliegungsprinzip

Gemäß § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

In patent-, gebrauchsmuster- und geschmacksmusterrechtlichen Streitigkeiten werden regelmäßig die Kosten der Rechtsverteidigung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt (sog. Doppelvertretung) als "notwendig" i.S.d. § 91 ZPO angesehen.

Was die Höhe der von der unterlegenen Partei zu erstattenden Anwaltskosten angeht, so stellt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Rechtsanwaltskosten die Kappungsgrenze dar. Dies gilt regelmäßig auch für die Patentanwaltskosten (vgl. § 143 Abs. 3 PatG, § 27 Abs. 3 GebrMG, § 52 Abs. 4 DesignG, § 140 Abs. 3 MarkenG).

Einen Prozesskostenrechner finden Sie auf der Seite des DeutschenAnwaltVereins (DAV).

Billigkeitsprinzip

Für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht (BPatG) existieren vorrangige Spezialnormen, die die Kostengrundentscheidung abweichend vom Unterliegungsprinzip des § 91 ZPO nach Billigkeit ermöglichen (PatG: § 62 Abs. 2, § 80 Abs. 1, § 84 Abs. 2, § 109 Abs. 1; GebrMG: § 17, § 18; MarkenG: § 63, § 71, § 90; DesignG: § 23).

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