Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und verteidigen Sie gegen Angriffe Dritter.
Abmahnung
Im Falle einer Schutzrechtsverletzung oder eines Wettberwerbsverstoßes wird der Verletzer in der Regel zunächst abgemahnt, also aufgefordert, die Verletzungshandlung ab sofort einzustellen. Es besteht keine Rechtspflicht zur Abmahnung, ohne vorherige Abmahnung besteht jedoch das Risiko, dass der Abgemahnte den Unterlassungs-anspruch im Prozess sofort anerkennt und dem Verletzten trotz Obsiegens in der Sache gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten auferlegt werden.
In der Abmahnung wird der Verletzer nicht nur aufgefordert, die Verletzungshandlung ab sofort einzustellen, sondern auch, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um die Gefahr der jederzeitigen Wiederaufnahme der Verletzungshandlung zu bannen. Für den Fall, dass die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben werden sollte, wird der Gang vor Gericht angedroht.
In Streitigkeiten wegen einer Schutzrechtsverletzung oder Wettberwerbsverstößen ist anerkannt, dass dem Abmahnenden gegen den Abgemahnten ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zusteht.
Wir mahnen Verletzer Ihrer Rechte in Ihrem Namen ab und verteidigen Sie gegen Abmahnungen Dritter.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Klage
Ein Klageverfahren dauert oft sehr lange. Um trotzdem eine effektive Rechtsdurch-setzung zu gewähren, bietet das Gesetz die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzureichen.
Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung ist zum einen das Bestehen des Unterlassungsanspruchs und zum anderen die Eilbedürftigkeit der Sache. Die Eilbedürftigkeit muß vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden, etwa dadurch, dass er darlegt, dass ein weiteres Zuwarten irreparable Schäden verursachen würde. Im Wettbewerbsrecht gilt die "Vermutung der Eilbedürftigkeit", welche jedoch widerlegt ist, wenn der Antragsteller nach Kenntnisnahme der den Unterlassungsanspruch begründenden Umstände zu lange abgewartet hat, bevor er den Antrag bei Gericht eingereicht hat.
Verteidigung gegen (drohende) einstweilige Verfügungen
Droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung, beispielsweise, weil bereits eine Abmahnung erfolgte, so besteht die Möglichkeit, vorsorglich eine Schutzschrift bei Gericht einzureichen. In diesem Schriftsatz legt der potentielle Antragsgegner seinen rechtlichen und tatsächlichen Standpunkt dar und verhindert so, dass eine Entscheidung gefällt wird, ohne dass er zuvor gehört wurde.
Wurde eine einstweilige Verfügung bereits erlassen, kann hiergegen Widerspruch eingelegt und so erreicht werden, dass die Sache mündlich verhandelt wird.
Verhandlungen über gütliche Einigung
Da das Prozessrisiko im gewerblichen Rechtsschutz oft sehr hoch ist (hohe Streiwerte, unklare Rechtslage), werden viele Streitigkeiten außergerichtlich beigelegt. Wir vertreten Sie in den Vergleichsverhandlungen und entwerfen rechtssichere Verträge.