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Wir melden weltweit Schutzrechte selbst oder über unsere ausländischen Korrespondenzanwälte an, begleiten Sie durch das Erteilungs- bzw. Eintragungsverfahren und verteidigen Ihre Rechte gegen Angriffe Dritter.

Anmelde- und Erteilungs-/Eintragungsverfahren

Wir beraten Sie bezüglich der bestmöglichen Anmeldestrategie, prüfen die Aussichten auf Erteilung/Eintragung Ihres Schutzrechts, bereiten die Anmeldung vor und reichen diese beim zuständigen Amt ein bzw. beauftragen unsere ausländischen Korrespondenz-anwälte mit der Anmeldung.

Wir melden für Sie an:

Einspruchs- und Widerspruchsverfahren

Innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung eines deutschen Patents bzw. neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf Erteilung eines Europäischen Patents kann von jedermann beim betreffenden Patentamt Einspruch gegen das Patent eingelegt werden.

Gegen eine deutsche Marke kann innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt werden. Gegen eine Gemeinschaftsmarke (sowie gegen die meisten ausländischen nationalen Marken) kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Anmeldung Widerspruch eingelegt werden.

Wir vertreten Sie in den Verfahren vor den zuständigen Ämtern und verhandeln gegebenenfalls mit der gegnerischen Partei den Abschluss einer sog. Koexistenz- oder Abgrenzungsvereinbarung.

Nichtigkeits- und Löschungsverfahren

Nach Ablauf der Einspruchs- bzw. Widerspruchsfrist kann Ihr Schutzrecht weiterhin von Dritten angegriffen werden.

Gegen erteilte Patente und eingetragene Desigs bzw. Geschmacksmuster kann im Wege des Nichtigkeitsverfahrens und gegen eingetragene Marken und Gebrauchsmuster im Wege des Löschungsverfahrens vorgegangen werden.

Da es sich bei Gebrauchs- und Geschmacksmustern bzw. Designs um sog. ungeprüfte Schutzrechte handelt, wird erst im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren geprüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen bei der Eintragung tatsächlich vorgelegen haben.

Beschwerde- , Berufungs- und Revisionsverfahren

Wir vertreten Sie außerdem in den Beschwerde-, Berufungs- und Revisionsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA), dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), dem Bundespatentgericht (BPatG) und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuG und EuGH). Als Patentanwalt kann Herr Michael Wolf Sie außerdem in Patentnichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) vertreten.

© WOLF & WOLF, 2023