Das Design bzw. das Geschmacksmuster schützt das Design zwei- oder dreidimensionaler Erzeugnisse oder eines Teils davon, also beispielsweise die äußere Form eines Möbelstücks oder ein Stoffmuster.
Das deutsche Designrecht ist im Designgesetz (DesignG) und das europäische Geschmacksmusterrecht in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) geregelt. Internationale Geschmacksmusteranmeldungen regeln sich nach dem Haager Musterabkommens (HMA).
Mit der Eintragung des Designs bzw. des Geschmacksmusters erwirbt der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, das Muster in einem bestimmten Gebiet zu benutzen.
Im Anmeldeverfahren wird vom zuständigen Amt nicht überprüft, ob die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart des angemeldeten Musters gegeben sind. Man spricht daher bei Designs bzw. Geschmacksmustern von "ungeprüften Schutzrechten".
Darüber, ob die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart eines Designs bzw. Geschmacksmusters zum Zeitpunkt der Eintragung vorlagen, entscheidet im Streitfall das Deutsche Patent- und Markenamt (§ 33 DesignG) bzw. bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern auf Antrag das EUIPO (Art. 24 GGV).
Ein Muster gilt als neu, wenn vor der Anmeldung kein identisches Muster offenbart worden ist. Hier gilt gemäß § 6 DesignG eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten.
Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterschiedet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist (vgl. § 2 DesignG). Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang, ob auf dem jeweiligen Sektor bereits eine Vielzahl an ähnlichen Mustern existiert. In diesem Fall sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer.
Die Schutzdauer eines eingetragenen deutschen Designs oder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.