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Eine Marke dient dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden (sog. Herkunftsfunktion). Marken können Wörter, Buchstaben, Zahlen aber auch Farben und Hörzeichen sein.

Das deutsche Markenrecht ist im Markengesetz (MarkenG) und das europäische Markenrecht in der Unionsmarkenverordnung (UMV) geregelt. Internationale Markenanmeldungen regeln sich nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Potokoll hierzu (PMMA).

Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Markeninhaber das ausschließliche Recht, seine Marke für die eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen in einem bestimmten Gebiet zu benutzen.

Von der Eintragung ausgeschlossen sind insbesondere solche Marken, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt und/oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können (sog. absolute Schutzhindernisse).

Der Eintragung einer Marke können auch ältere Rechte Dritter entgegenstehen, beispielsweise eine identische oder verwechselbar ähnliche ältere Marke. Allerdings prüft weder das deutsche noch das europäische Amt das Vorliegen dieser sog. relativen Schutzhindernisse (anders beispielsweise das US-amerikanische, das norwegische und das chinesische Markenamt). Es kann daher vorkommen, dass ein Amt eine identische Marke für zwei verschiedene Anmelder einträgt. Derjenige, der die Marke zuerst angemeldet hat (sog. "prioritätsältere Marke"), kann aber im Wege des Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens die Eintragung der jüngeren Marke verhindern bzw. deren Löschung aus dem Register bewirken.

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag gelöscht, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren (bspw. China) bzw. fünf Jahren (bspw. Europa) nicht rechtserhaltend benutzt worden ist (sog. Benutzungsschonfrist). In einigen Ländern ist außerdem die Einreichung von Benutzungserklärungen zur Aufrechterhaltung der Marken erforderlich (bspw. USA).

Die Laufzeit deutscher und europäischer Marken beträgt zehn Jahre ab deren Anmeldung. Die Laufzeit der meisten anderen Marken beträgt ebenfalls 10 Jahre, entweder vom Tag der Anmeldung oder der Eintragung an gerechnet. Eine Ausnahme stellen kanadische Marken dar, welche eine Laufzeit von 15 Jahren ab Eintragung haben.

Alle Marken sind gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr und gegebenenfalls Einreichung einer Benutzungserklärung unbegrenzt verlängerbar.

© WOLF & WOLF, 2023