Ein Patent oder ein Gebrauchsmuster berechtigt dessen Inhaber, anderen die Benutzung der geschützten Erfindung für eine bestimmte Zeit zu untersagen.
Das deutsche Patentrecht ist im deutschen Patentgesetz (PatG), das europäische Patentrecht im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und das internationale Patentrecht im Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) geregelt.
Ein Patent wird für eine Erfindung auf allen Gebieten der Technik erteilt, wenn der beanspruchte Gegenstand bzw. das beanspruchte Verfahren
- neu ist,
- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und
- gewerblich anwendbar ist.
Ein Gebrauchsmuster ist schutzfähig für eine Erfindung auf allen Gebieten der Technik, wenn der beanspruchte Gegenstand
- neu ist,
- auf einem erfinderischen Schritt beruht und
- gewerblich anwendbar ist.
Verfahren sind dem Gebrauchsmusterschutz prinzipiell nicht zugänglich.
Die oftmals verwendete Bezeichnung "kleines Patent" für ein Gebrauchsmuster ist insofern unzutreffend, als die Schutzwirkung eines Gebrauchsmuster in den ersten 10 Jahren mit der Schutzwirkung eines Patents identisch ist und insofern kein qualitativer Unterschied zwischen den beiden Schutzrechten besteht. Ein wesentlicher Unterschied zum Patent besteht aber darin, dass das deutsche Gebrauchsmuster ohne Prüfung der Schutzfähigkeit vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen wird. Ein deutsches Patent wird dagegen nur dann erteilt, wenn das DPMA den Patentgegenstand für patentfähig erachtet.
Neben Deutschland bieten auch einige andere Staaten die Möglichkeit des Schutzes über ein nationales Gebrauchsmuster an (zum Beispiel Frankreich, Italien und Spanien). Eine europäisches oder internationales Gebrauchsmuster gibt es jedoch nicht.
Die Schutzdauer eines deutschen oder europäischen Patents beträgt maximal 20 Jahre, beginnend mit dem Tag der Anmeldung beim DPMA oder EPA. Eine Voraussetzung hierfür ist allerdings die alljährliche Entrichtung von Jahresgebühren mit Beginn des dritten Jahres nach der Anmeldung. Nach Erteilung eines europäischen Patents sind die Jahresgebühren jeweils in denjenigen Staaten zu entrichten, in denen das europäische Patent auf Basis Ihrer Entscheidung geltend gemacht wurde. Bei PCT-Anmeldungen sind vor der Nationalisierung bzw. Regionalisierung keine Jahresgebühren zu entrichten.
Die Schutzdauer eines deutschen Gebrauchsmusters beträgt maximal 10 Jahre ab dem Tag der Anmeldung, die durch Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren nach 3 Jahren für weitere 3 Jahre sowie anschließend für 2 mal 2 Jahre bewirkt wird.