FVBUSICOULOUR11

Die wichtigste Rechtsquelle im deutschen Urheberrecht ist das Urhebergesetz (UrhG).

Schutz nach dem UrhG entsteht kraft Gesetzes im Augenblick der Schaffung des Werkes. Hierin unterscheidet sich das Urherberrecht wesentlich von den eingetragenen Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Design).

Voraussetzung für einen Beseitigungs-, Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch nach dem UrhG ist, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Hierunter fallen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, insbesondere:

  • Sprachwerke
  • Werke der Musik
  • Pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste
  • Lichtbildwerke
  • Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art.

Computerprogramme

Gemäß § 69a Abs. 2 UrhG gilt Urheberschutz für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Typischerweise ist daher vom Urheberrecht der Quellcode eines Compterprogramms geschützt, nicht aber die dem Programm zugrunde liegende Idee. 

Die in einem Computerprogramm realisierte technische Idee kann aber gegebenenfalls über ein Patent geschützt werden, sofern das Programm ein technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Computerprogramme  "als solche"  sind in Europa dagegen nicht dem Patentschutz zugänglich. Zum Weiterlesen: Informationen des EPA zum Softwarepatent.

© WOLF & WOLF, 2023