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Das Wettbewerbsrecht stellt Regeln für das Verhalten von Unternehmen im Wettberwerb auf.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) richtet sich gegen unlautere Verhaltensweisen im Wettbewerb, indem es bestimmte Verhaltensweisen als unlauter verbietet. In der Generalsklausel des § 3 UWG wird unlauteres Verhalten im Wettbewerb in allgemeiner Form für unzulässig erklärt. Die §§ 3a bis 6 UWG enthalten ergänzend dazu Beispielkataloge konkreter Verhaltensweisen, die als unlauter einzustufen sind.

Da das UWG zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, etwa im Anhang oder auch in der Generalklausel des § 3 UWG, bestehen zahlreiche Auslegungsfragen. Bei der Auslegung des deutschen UWG ist das europäische Recht sowie die umfangreiche Rechtsprechung der deutschen Gerichte und des EuGH heranzuziehen.

Das UWG wird ergänzt durch zahlreiche Nebengesetze, wie beispielsweise die Preisangabenverordnung (PAngV), das Arzneimittelgesetz (AMG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB).

Berührungspunkte des UWG bestehen außerdem zum Immaterialgüterrecht. Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- und Urheberrecht gewähren unter engen Voraussetzungen zeitlich befristete Ausschließlichkeitsrechte. Nach Ablauf der sondergesetzlich festgelegten Schutzfristen besteht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Ausnahmen gelten jedoch gemäß § 4 Nr. 3 a-c UWG, wenn Leistungen eine "wettbewerbliche Eigenart" aufweisen (sog. "ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz").

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